Alle Lampen an?

Wie halten Sie es mit der Festbeleuchtung? Blinkt und strahlt es bei Ihnen wie in einem US-amerikanischen Weihnachtsklassiker mit Chevy Chase oder schwören Sie auf stimmungsvolles Kerzenlicht? Wenn Ihr Zuhause innen und außen dauerhaft unter Strom steht, geht das natürlich ziemlich ins Geld und werden unnötige Ressourcen verbraucht.

Mother and child having wonderful time on traditional Christmas market on winter evening.

„Früher war mehr Lametta!“ …

… konstatierte Loriot in „Weihnachten bei Hoppenstedts“. Wahrscheinlich waren früher auch viel mehr Lichter, selbst zur Zeit von Opa Hoppenstedt, der sich damals schon mehr Glanz und Festlichkeit wünschte. Gegenwärtig macht es aus Kosten- und Energiespargründen durchaus Sinn, es mit Leuchtkörpern nicht zu übertreiben wie Familie Griswold im Film „Schöne Bescherung“. Damit Sie die Bescherung nicht auf der Stromrechnung haben, raten wir zur sparsamen Variante mit LED-Lichterketten – auch als Alternative zu brennenden Kerzen, sollten Ihnen die nicht ganz geheuer sein.

LEDs sind stromsparend, klimafreundlich und langlebig, und darum natürlich das ganze Jahr über eine gute Lösung. Für eine über vier Wochen lang genutzte LED-Lichterkette haben Sie Stromkosten von etwa 40 Cent. Für eine Lichterkette mit Glüh- oder Halogenlämpchen zahlen Sie in der gleichen Zeitspanne etwa vier Euro. 

Berechnungsbasis der Verbraucherzentrale: Beide Lichterketten haben je 24 Lämpchen und leuchten an insgesamt 28 Tagen je 8 Stunden (224 Stunden); der Strompreis beträgt 35 Cent pro kWh. Während die LED-Lichterkette eine Leistungsaufnahme von 5 Watt hat, kommt die Glühlampen-Lichterkette auf ungefähr 50 Watt.

Alte, aber noch funktionierende Glüh-Lichterketten können gut weiterverwendet werden – das ist nachhaltiger als alles neu zu kaufen, schließlich verbraucht auch die Herstellung von LED-Licht viel Energie. Defekte Glühlämpchen aber sollten ausgetauscht werden, da sich bei einem Ausfall einzelner die anderen überhitzen.


Buchse statt Batterie

Die Verbraucherzentrale rät, auf batteriebetriebene Beleuchtung wie beispielsweise Baumkerzen zu verzichten, denn Strom aus nicht aufladbaren Batterien ist dreihundertmal (!) teurer als Strom aus der Steckdose. Obendrein halten Batterien nicht sonderlich lang, müssen mehrfach ausgewechselt werden und sind ein Fall für den Sondermüll. Würden 24 batteriebetriebene Baumkerzen mit je 50 Stunden Brenndauer 21 Tage lang je acht Stunden brennen, kämen Sie bei 96 Batterien à 25 Cent auf fast 25 Euro.

Immer eine gute Idee ist es, einfach mal den Stecker zu ziehen, nachts und bei Abwesenheit das Licht auszuknipsen oder alternativ in lohnende Zeitschaltuhren zu investieren.


Bei Outdoor-Licht auf Kürzel achten, die Kurzschlüsse ausschließen

Leuchtender Weihnachtsschmuck vor der Haustür ist für viele Weihnachtsfans das i-Tüpfelchen der Festlichkeit. LEDs sind ideal für Garten, Balkon und Fassade, allerdings eignen sich Lichterketten für den Wohnraum nicht für den Außenbereich. Wichtig ist hier vor allem der Schutz vor Spritzwasser. Aufgrund der Kurzschlussgefahr durch Nässe sollten Sie auf die Kürzel IP44, IP54 oder IP64 oder das Symbol eines Tropfens im Dreieck achten. Eine schöne Alternative sind Solar-LED-Lichterketten – sie schonen die Umwelt und benötigen kein Verlängerungskabel.


Safety first!

Last but not least: Achten Sie beim Einkauf auf die Angaben zur Elektronik und Sicherheitshinweise. Zuverlässigkeit verspricht das Prüfsiegel GS (geprüfte Sicherheit). Auch ein VDE-Prüfzeichen, das Sicherheit und Normenkonformität des Produktes gegen elektrische, mechanische, thermische und sonstige Gefährdungen dokumentiert, sowie ein TÜV-Siegel sind eine gute Wahl. Das CE-Zeichen ist dagegen nur ein Hinweis darauf, dass das Produkt vom Hersteller geprüft wurde und all EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz erfüllt.

Was Mieter beachten müssen

Grundsätzlich ist Mietern das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung sowohl in Innenräumen als auch an Fenstern und Balkonen gestattet – Vermieter können dies nicht verbieten. Laut Rechtsprechung gehört die Verwendung von Beleuchtungselementen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Viele Gerichte haben bereits entschieden, dass Weihnachtsbeleuchtung als eine Tradition und anerkannte Sitte gilt, die keine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahme-Regelungen, die gelten, wenn die Dekoration die Grenze zur Licht- oder Lärmbelästigung überschreitet und „konkrete Interessen“ des Vermieters oder anderer Mieter beeinträchtigt werden. Zum Beispiel dann, wenn bei Dunkelheit der Betrieb ab 22 Uhr anderen im Schlafzimmer zur Last wird. Der Deutsche Mieterbund (DMB) weist drauf hin, dass Nachbarn verlangen können, dass die Beleuchtung spätestens um 22 Uhr ausgeschaltet wird.

Außerhalb der Weihnachtszeit muss der Vermieter Lichterketten unter Umständen dagegen nicht dulden. So geht etwa das Landgericht Köln davon aus, dass eine helle, weiß-bläulich leuchtende LED-Kette am Balkon eine bauliche Veränderung darstellt, da der optische Gesamteindruck verändert wird.


Nur mit Genehmigung

Sofern Sie als Mieter den Garten nicht mitgemietet haben, benötigen Sie die Genehmigung des Vermieters, um einen beleuchteten Tannenbaum oder leuchtende Figuren aufzustellen. Laut DMB dürfen Mieter einen Weihnachtsbaum auf den Balkon stellen oder einen Nikolaus über die Brüstung klettern lassen – wenn dafür die Fassade angebohrt werden muss, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Die Deko muss sicher befestigt werden; für eventuelle Schäden haften im Zweifel Sie.

Um einen Nachbarschafts-Streit zu vermeiden, sollten Sie sich an folgende Vorschriften halten:

  • Die gesetzlichen Ruhezeiten müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Allgemeinen gilt hierzulande eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr.
  • Lokale Städte- und Gemeindesatzungen enthalten oft Angaben, die von den allgemeinen Rechten abweichen: zur Helligkeit der Lichter, zur erlaubten Lautstärke von Weihnachtsdeko mit Musik sowie zur erlaubten Dauer der Weihnachtsbeleuchtung.
  • Geht der Festschmuck über das übliche Maß hinaus und beeinträchtigt er die Nachbarschaft wesentlich, kann ein Unterlassungsanspruch erhoben werden. Das Ausmaß der Beeinträchtigung hängt immer vom Einzelfall ab. Werden Wände nicht direkt beleuchtet, sondern fühlen sich Nachbarn durch blinkende oder bunte Farben gestört, gilt dies als Geschmackssache, die keinen Grund für einen Unterlassungsanspruch gibt.


Obacht bei Kerzen

Wenn Sie durch Wunderkerzen am Weihnachtsbaum ein Feuer verursachen, handeln Sie grob fahrlässig. Gerät dagegen ein Adventskranz in Brand, der beträchtlichen Schaden in der Wohnung anrichtet, kommt die Gebäudeversicherung des Vermieters dafür auf – sofern Ihnen hierbei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Duftkerzen im Treppenhaus oder Hausflur gelten als bestimmungswidrig, in der Wohnung wiederum sind sie in der Regel erlaubt. Grundsätzlich dürfen Sie als Mieter Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus mitgestalten, wenn Sie nicht die gesamte Fläche dekorieren und vor allem Fluchtwege freihalten.

Das Rentier im eigenen Garten

Sie wünschen sich ein weihnachtliches Winterwonderland mit blinkenden Rentieren und leuchtenden Schlitten vor Ihrer Haustür? Wenn Sie sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchten, in dem Sie nicht nur den Grad Ihrer Weihnachtsbeleuchtung selbst bestimmen dürfen, informieren Sie sich hier über Ihre Möglichkeiten einer Immobilienfinanzierung.