Damit Sie von der Arbeitnehmersparzulage beim Bausparen profitieren, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Nur wenn Sie VL sparen, können Sie gefördert werden.
Die staatliche Förderung erhalten Sie weiterhin nur bis zu einem bestimmten Einkommen. Bei Alleinstehenden liegt die Einkommensgrenze für die Sparzulage bei 17.900 Euro, ab 2024: 40.000 Euro (jährlich zu versteuerndes Einkommen); bei Ehepaaren mit zwei Arbeitnehmern bei 35.800 Euro, ab 2024: 80.000 Euro (jährlich zu versteuerndes Einkommen).
Unser Tipp: Ihr Arbeitgeber zahlt nicht die maximal geförderte Sparsumme von 470 € im Jahr? Dann bitten Sie darum, die fehlende Summe direkt von Ihrem Gehalt abzuführen. So profitieren Sie dennoch von der vollen Förderung.
Arbeitnehmersparzulage beantragen – so geht‘s
Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparen können Sie einfach über Ihre jährliche Einkommenssteuererklärung beantragen.
Dazu geben Sie in den gekennzeichneten Feldern im Steuererklärungsformular an, dass Sie vermögenswirksamen Leistungen erhalten. Die erforderlichen Daten zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage werden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Wenn Sie die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro (ab 2024: 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro) nicht überschreiten, wird die Arbeitnehmersparzulage vorgemerkt.
Gut zu wissen: Sie können Sparzulage noch bis zu vier Jahre nachträglich beantragen. Das heißt, dass Sie im Jahr 2023 noch den Antrag für 2019 stellen können.
Arbeitnehmersparzulage auszahlen lassen – das müssen Sie beachten
Die Mindestlaufzeit bei vermögenswirksamen Leistungen beträgt 7 Jahre. In den ersten 6 Jahren zahlen Sie in Ihren VL-Vertrag ein, im letzten Jahr ruht das Geld. Nach dieser siebenjährigen Frist überweist das Finanzamt die Arbeitnehmersparzulage in Ihren VL-Vertrag - wenn Sie die Voraussetzungen in Form der Einkommensgrenzen erfüllen.
Möchten Sie früher an Ihr Geld, können Sie Ihren VL-Vertrag unabhängig von der Sperrfrist kündigen, haben aber keinen Anspruch mehr auf die Förderung.