Bausparen wird gleich doppelt gefördert:
Arbeitnehmersparzulage
Für die Arbeitnehmersparzulage müssen Sie vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber in einen Bausparvertrag ansparen, um förderberechtigt zu sein. Ein weiteres Kriterium ist die Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf nicht mehr als 17.900 Euro, ab 2024: 40.000 Euro (Ledige) und 35.800 Euro, ab 2024: 80.000 Euro (Verheiratete) betragen. Wenn Sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten und Ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag einzahlen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage. Das bedeutet konkret: Sie erhalten im folgenden Jahr 9 % auf die VL-Einzahlungen aus dem letzten Jahr – das sind für Ledige bis zu 43 Euro pro Jahr und für Verheiratete bis zu 86 Euro pro Jahr.
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie gibt es auf eigene Sparbeiträge. Berechtigt ist jeder ab dem 16. Lebensjahr, unabhängig davon, ob er Arbeitnehmer ist oder nicht.
10 % beträgt die Wohnungsbauprämie und ist ebenfalls nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze förderberechtigt. Diese werden in Form des zu versteuernden Jahreseinkommens angegeben.
Die Einkommensgrenzen für die staatliche Bausparförderung liegen derzeit für Ledige bei 35.000 Euro und bei Verheirateten bei 70.000 Euro.
Bei Inanspruchnahme der Wohnungsbauprämie ist der Bausparvertrag wohnwirtschaftlich zu verwenden, beispielsweise für Neubau, Kauf oder Renovierung einer Immobilie.
Für Bausparer unter 25 Jahre: Bei Abschluss bis zum 25. Lebensjahr steht das Sparguthaben inklusive Prämie nach Ablauf von 7 Jahren frei zur Verfügung!
Rechnen Sie jetzt nach, ob Sie eine staatliche Förderung erhalten – es lohnt sich!